Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/70#abs-1 (1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/70#abs-2 (2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.

§ 69 § 71